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Der gemeinnützige Förderverein „Wir und Giebelstieg e. V. “ wurde von Eltern der St. Paulus Kindertagesstätte in Sarstedt im Jahr 2012 gegründet.

 

Der Verein möchte Wünsche von Kindern, Eltern und den pädagogischen Fachkräften zur Weiterentwicklung unserer Kinder über das normale Budget der Kindergärten hinaus erfüllen. 

 

 Des Weiteren möchten wir die Gemeinschaft im Stadtteil Giebelstieg durch verschiedene Aktionen stärken und mitgestalten. Wir organisieren unter anderem Basare, Straßenfeste, das traditionelle Martins-Singen und viele weitere Aktivitäten.

 

Um diese Ziele erreichen zu können, bitten wir Dich herzlich um Deine Mitgliedschaft in unserem Verein. Mit einem Jahresbeitrag von nur 12 Euro und Deiner Mithilfe bei Festen und Aktionen gibst Du unserem Verein die Möglichkeit, sein Engagement weiter auszubauen.

 

Mit den Beiträgen und erwirtschafteten Geldern aus Veranstaltungen konnten wir in den vergangenen Jahren viele Anschaffungswünsche sowie kostenintensive Ausflüge finanzieren.

 

Wir freuen uns auf Dich!

Sven, Daniela und Thorsten

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Antrag auf Mitgliedschaft im Verein_ Wir
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Satzung des Fördervereins

„Wir und Giebelstieg e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Förderverein führt den Namen „Wir und Giebelstieg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. VR 200699 eingetragen.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt. Er wurde am 27.02.2012 gegründet.

(3)   Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)  Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die finanzielle, materielle, ideelle und organisatorische Unterstützung der evangelischen Kindertagesstätte „St. Paulus“, Matthias-Claudius-Str. 19, 31157 Sarstedt und der städtischen Kindertagesstätte „Kassebeerenworth“, Auf der Kassebeerenworth, 31157 Sarstedt.

(4)  Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar durch folgende Maßnahmen selbst verwirklichen:

1.    Die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für Projekte und Anschaffungen, die der Förderung der Kinder dienen.

2.    Finanzierung externer Fachleute, die dazu beitragen, das pädagogische Personal weiterzubilden und die Kinder zu fördern.

3.    Finanzierung kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Theaterbesuche, Bahnfahrten,

4.    Museumsbesuche, Kinderkonzerte usw. Ausstattung geeigneter Räumlichkeiten, z.B. ergänzende Renovierungsarbeiten, die nur teilweise vom Träger o. der Stadt Sarstedt übernommen werden.

5.     Rücklagen für größere Anschaffungen (z.B. Spielgeräte für das Außengelände) bilden, die nicht im Rahmen des normalen Haushaltes gebildet werden können.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Antragsstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Vater/Mutter eines Kindes ist; gegebenenfalls ist der Name und das Alter des Kindes anzugeben.

(2)  Die im Vereinszweck genannten Kindertagesstätten werden auf Antrag als beitragsfreie Mitglieder aufgenommen.

(3)  Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung der Beiträge gemäß §5.

(4)  Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstands. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3)  Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt oder seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt und / oder bestimmt bzw. eine besondere Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder der Beseitigung finanzieller Engpässe des Vereins erhoben werden. Die Zahlung des Beitrages erfolgt per Überweisung oder im Lastschriftverfahren.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag ist fällig im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt. Ein unterjähriger Eintritt hat keinen Einfluss auf den Mitgliedsbeitrag.

(3)  Der Vorstand kann im Einzelfall die Beiträge oder Umlagen stunden bzw. erlassen.

(4)   Beiträge und Spenden sind nach steuerlichen Richtlinien absetzbar. Auf Wunsch stellt der Verein Spendenbescheinigungen ab eine Spendenhöhe von 100 Euro aus.

 

 

§ 6 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

(2)  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4)  Vertreten wird der Verein im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und kann den weiteren Vorstandsmitgliedern Vollmachten erteilen. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

(5)  Dem Vorstand obliegt:

1.    Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Förderzweckes  (§ 2 der Satzung)

2.    Entscheidung über die Verwendung von Vereinsmitteln im Einzelfall und Kosten der

Geschäftsführung

3.    Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

4.    Beschluss über die Beitragsfreistellung in Sonderfällen

5.    Im Bedarfsfall die Einladung von Mitgliedern, insbesondere der im Vereinszweck genannten Kindertagesstätten, zu Vorstandssitzungen. Sie fungieren als beratende Beisitzer ohne Stimmrecht (vgl. §2 Absatz 3).

 

§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

(1)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und/oder vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, sofern nicht alle Vorstandsmitglieder auf die ordnungsgemäße Einberufung ausdrücklich verzichten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.

(2)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende und/ oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedsversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, durch öffentlichen Aushang im Schaukasten der ev.- luth. Kirchengemeinde St. Paulus in Sarstedt-Giebelstieg, den Informationstafeln im Förderzweck genannten Kindertagesstätten sowie den adäquaten Informationskanälen, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3)  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §§ 8 und 9 gelten entsprechend.

(4)  Im Rahmen der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über die Aktivitäten des letzten Geschäftsjahres, der gewählte Kassenprüfer berichtet über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand per Beschluss.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(2)  Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, die Versammlung ordentlich geladen ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, insbesondere der Änderung des Zwecks des Vereins, ist eine Mehrheit von Zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Hälfte an die „ev.-luth. Kirchengemeinde St. Paulus“ Sarstedt-Giebelstieg, zwecks Verwendung für die „ev. Kindertagesstätte St. Paulus“ in Sarstedt und zur Hälfte an den Verein „Förderverein Grundschule Kastanienhof Sarstedt e.V. Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 16, 31157 Sarstedt, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  


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2018.02.04_Satzung Wir und Giebelstieg e
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